Wissenswertes für Anleger bei der GEFA BANK

WISSENSWERTES FÜR ANLEGER

Hier finden Sie sämtliche Informationen für Sie als Anleger. Für weitere Rückfragen wenden Sie sich bitte über das bereitgestellte Kontaktformular oder telefonisch an uns.

Einlagen:

Einlagen sind Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind, wie zum Beispiel Guthaben auf Girokonten, Festgelder, Spareinlagen, Sparbriefe und Namensschuldverschreibungen.

Maßgeblich sind die Definitionen in § 2 Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) bzw. § 6 Absatz 1 des Statuts des innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. bestehenden Einlagensicherungsfonds deutscher Banken (Einlagensicherungsfonds).

Gesetzliche Einlagensicherung:

Die Bank ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH als Träger der gesetzliche Einlagensicherung der privaten Banken zugeordnet. Die gesetzliche Einlagensicherung schützt nach Maßgabe des EinSiG und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bis zu einem Gegenwert von 100.000 € pro Einleger. In den in § 8 Absatz 2 EinSiG genannten Fällen erhöht sich dieser Betrag auf 500.000 €. Dazu gehören insbesondere Beträge, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind, und Inhaberschuldverschreibungen. Einzelheiten sind im EinSiG, insbesondere dessen §8 geregelt.

Einlagensicherungsfonds:

Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze):

a) (i) 5 Mio. € für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Mio. € für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15 % der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25 % des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensicherungsfonds.

b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Mio. € für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 30 Mio. € für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75 % der Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätzen 2 und 3 geschützt.

c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Mio. € für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Mio. € für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75 % der Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätzen 2 und 3 geschützt.

d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung bis die Einlage fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen.

Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter www.bankenverband.de abgerufen werden kann.

Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben.

Ausschluss von der Sicherung:

Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind, und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a)(ii), (b)(ii) und (c)(ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namenschuldverschreibungen und vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt.

Umfang des Bestandsschutzes:

Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird.

Weitere Informationen:

Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbesondere dessen § 6 geregelt.

Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter www.bankenverband.de aufgerufen werden.

Was bedeutet „FATCA“?

Foreign Account Tax Compliance Act“ ist ein in den USA erlassenes Gesetz, das darauf abzielt, Steuerhinterziehung von US-Steuerpflichtigen, die Investments außerhalb der USA tätigen, nachhaltig entgegen zu wirken. Mit Hilfe des Gesetzes sollen alle US-steuerpflichtigen Erträge erfasst werden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit den USA ein Abkommen zur Umsetzung von FATCA geschlossen und entsprechende Vorschriften erlassen. Diese sind für alle deutschen Finanzinstitute verbindlich.

Wer oder was ist hiervon überhaupt betroffen?

Die FATCA-Regelungen gelten vor allem für Einlagenkonten und Depots von in den USA steuerpflichtigen Personen und Gesellschaften, die nicht in den USA geführt werden. Die Regelungen gelten sowohl für bestehende als auch für neue Konten.

Woran erkennt die Bank, ob ich eine US-steuerpflichtige Person bin?

Folgende Indizien können u. a. auf eine US-Steuerpflicht hindeuten:

  • Staatsangehörigkeit der USA (auch doppelte Staatsbürgerschaft)
  • Besitz einer Greencard
  • Adresse in den USA
  • Geburtsland USA
  • Telefonnummer in den USA
  • postlagernde Adresse oder c/o-Adresse als einzige Anschrift
  • Bevollmächtigter mit Wohnsitz in den USA

Folgende Indizien können u. a. auf eine US-Steuerpflicht hindeuten:

  • Gründung in den USA
  • Firmensitz/Anschrift ist in den USA

Was mache ich, wenn ein Indiz für eine US-Steuerpflicht vorliegt?

Wir überprüfen unseren Datenbestand auf eventuelle Indizien und werden uns dann mit Ihnen in Verbindung setzten, da wir i.d.R. Nachweise von Ihnen benötigen. Sie können natürlich auch jederzeit Kontakt mit Ihrem Kundenberater aufnehmen

Was passiert, wenn ich US-steuerpflichtig bin?

Die Konten von US-Steuerpflichtigen werden grundsätzlich dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet. Dieses gibt die Information an die US Finanzbehörde weiter. Die Meldung erfolgt erstmalig für das Jahr 2014.

Welche Daten muss die Bank über US-Steuerpflichtige melden?

Grundsätzlich werden u.a. die folgenden Daten gemeldet:

  • Name, Adresse
  • US-Steuer ID bzw. Geburtsdatum
  • Kontonummer
  • den Kontostand per 31.12. eines Jahres bzw. zum Ende eines anderen Meldezeitraums bzw. zum Zeitpunkt der Schließung des Kontos
  • Bruttobetrag der gutgeschriebenen Zinsen des Meldezeitraums (für 2015 und Folgejahre) (bei Verwahr- und Einlagekonten)
  • Der Kontostand ist in USD zu melden. Zur Umrechnung wird der Euro-Referenzkurs verwendet, der jeweils zum 31.12. des Vorjahres der Meldung von der Europäischen Zentralbank festgelegt und veröffentlicht wird.

 

* Diese Informationen sind allgemeiner Art und stellen keine Steuerberatung dar. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Was bedeutet „CRS“?

Common Reporting Standard“ ist ein einheitlicher Reporting Standard (Datenaustausch), zwischen teilnehmenden OECD Staaten zur Förderung der Steuerehrlichkeit von natürlichen Personen und Unternehmen. Die Bundesrepublik Deutschland ist einer der Teilnehmerstaaten, die von dem Abkommen betroffen sind. Daher sind Kreditinstitute verpflichtet, die Steueransässigkeit ihrer Kunden festzustellen und bei einer ausländischen Steueransässigkeit, einmal jährlich, eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern abzugeben.

Bin ich als Kunde hiervon betroffen?

Jeder Kunde, der ab dem 01.01.2016 ein neues Konto eröffnet, hat uns gemäß den gesetzlichen Regelungen in einer Selbstauskunft mitzuteilen, in welchem(n) Staat(en) er steuerlich ansässig ist. Dies gilt ebenfalls für Staatsbürger und Rechtsträger, die lediglich in Deutschland steuerlich ansässig sind.

Die Vorgaben zur Einholung einer Selbstauskunft sind von sämtlichen Kreditinstituten gleichermaßen zu beachten. Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) regelt die Umsetzung von CRS in Deutschland.

Was passiert, wenn ich in einem anderen Staat außerhalb Deutschlands steuerlich ansässig bin?

Ihre Daten werden von den betroffenen Kreditinstituten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Das BZSt ist ebenfalls für den bilateralen Datenaustausch mit den teilnehmenden OECD-Staaten zuständig. Die Kreditinstitute leiten keine Daten an Staaten oder sonstige Institutionen weiter.

Wo erhalte ich weitere Informationen zu CRS?

Auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de sowie der OECD unter www.oecd.org können Sie weitere Informationen erhalten.

 

* Diese Informationen sind allgemeiner Art und stellen keine Steuerberatung dar. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Fragen und Antworten zu SEPA

Zur Vereinheitlichung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs innerhalb der Euro-Währungszone haben Politik und Kreditwirtschaft den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area) SEPA geschaffen. Ab Februar 2014 können Unternehmen ihren bargeldlosen Zahlungsverkehr nur noch über SEPA-Zahlverfahren abwickeln. Für Sie als Privatkunde gilt eine Übergangszeit bis zum 31. Januar 2016.

Mehr Informationen zu SEPA für Verbraucherinnen und Verbraucher finden Sie hier.
Nachfolgend haben wir die häufigsten Fragen und Antworten zu SEPA für Sie zusammengefasst:

  • Was bedeutet eigentlich SEPA?

Die Abkürzung SEPA steht für „Single Euro Payments Area“ (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum umfasst 33 Länder (die 28 EU-Staaten sowie die Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Monaco und Island). SEPA soll in diesen 33 Ländern den Zahlungsverkehr durch standardisierte Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen vereinfachen. Im Rahmen von SEPA-Zahlverfahren wird statt der gewohnten nationalen Kontonummer die IBAN Nummer (International Bank Account Number) und statt der Bankleitzahl die BIC Nummer (Business Identifier Code) angegeben.

  • Wo finde ich meine IBAN und BIC?

Ihre IBAN und Ihre BIC sind auf Ihrem Kontoauszug abgedruckt. Außerdem finden Sie die Nummern in der Regel auch im Online-Banking-Bereich unter „Kontoinformationen“.

  • Ab wann gilt SEPA?

Die Nutzung von SEPA ist bereits heute möglich, aber ab dem 01.02.2014 für Unternehmen verpflichtend. Ab diesem Zeitpunkt werden die nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren durch die SEPA-Zahlverfahren ersetzt. Die Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehr nach dem alten System ist dann nicht mehr möglich. Eine Ausnahmeregelung gibt es lediglich für Privatpersonen; diese dürfen bei Überweisungen noch bis zum 1. Februar 2016 ihre bisherige Kontonummer und Bankleitzahl verwenden.

Warnung vor Phishing Mails

Die GEFA BANK warnt aktuell vor gefälschten E-Mails, die in betrügerischer Absicht scheinbar im Namen von Banken aus dem Volks- und Raiffeisenverbundes beziehungsweise unseres gemeinsamen IT-Dienstleisters „Atruvia AG“ flächendeckend versendet werden. Als Name der Absenderadresse wird bspw. „atruvia@volksbank.de“ verwendet.

In diesen E-Mails werden die Empfänger darauf hingewiesen, dass z.B. ihr Zugang zum Online-Banking bald auslaufe, dass Unregelmäßigkeiten beim Einsatz der Kreditkarte festgestellt wurden oder dass eine Transaktion durchgeführt wurde (Zahlungs-/Auftragsbestätigung). In allen Fällen werden sie aufgefordert, auf einen Link zu klicken. Dieser Link dient jedoch einzig dem Zweck, den Computer des Nutzers mit Schadcode („Trojaner“) zu kompromittieren. Empfänger dieser E-Mail sollten sie daher unverzüglich löschen und keinesfalls auf den angegebenen Link klicken.